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Neues Landesgaststättengesetz
icon.crdate02.03.2026
Gruibingen - Information zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Gestattung)
Neues Landesgaststättengesetz
Information zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Gestattung)
Der Landtag von Baden-Württemberg hat ein neues Landesgaststättengesetz beschlossen, das seit dem 1. Januar 2026 gilt.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie bei einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbieten (z. B. bei Vereinsfesten, Märkten oder sonstigen Veranstaltungen), benötigen Sie künftig keine Erlaubnis mehr. Stattdessen müssen Sie die beabsichtigte Bewirtung rechtzeitig bei der Gemeinde Gruibingen anzeigen.
Wichtig für Sie:
- Die Anzeige (s. Formular) muss mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde Gruibingen eingehen, gerne auch per E-Mail an info(@)gruibingen.de .
- Die Anzeige muss in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail oder Formular). Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus.
- Pro Veranstaltung und Veranstaltungsort ist ein eigenes Formular erforderlich.
- Die Gebühr beträgt 15,00 Euro pro Anzeige.
Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage, unter Rathaus & Service -Bürgerservice - Formulare. Gerne hilft Ihnen auch das Bürgerbüro weiter.
Nach Eingang leitet die Gemeinde Ihre Anzeige an die zuständigen Stellen weiter (Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Rechts- und Ordnungsamt sowie Bauamt beim Landratsamt Göppingen, Finanzamt und Polizei).
Bitte beachten Sie:
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig eingereicht, kann die vorübergehende Bewirtung untersagt werden. Außerdem kann ein Bußgeld festgesetzt werden.
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle Veranstalter – auch dann, wenn ausschließlich Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden. Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Gemeindeverwaltung



